Grundsätzlich war es schon immer möglich, die Ausbildung und auch die Fahrprüfung auf einem Automatikfahrzeug zu absolvieren. Ein großer Vorteil einer Automatikausbildung liegt darin, dass das manuelle Schalten und Kuppeln entfallen. Vielen Fahranfängern fällt das Lernen auf einem Automatikfahrzeug wesentlich leichter.
Bisher gab es jedoch einen Nachteil. Im Führerschein wird die europäische
Schlüsselzahl 78 eingetragen. Die Schlüsselzahl reduziert den
Führerschein ausschließlich auf Automatikfahrzeuge. Schaltwagen
dürfen nicht gefahren werden. Das Streichen der Schlüsselzahl
78 war bisher nur mit dem erneuten Ablegen einer praktischen Fahrprüfung
mit einem Schaltwagen möglich. Dies hat sich nun geändert.
Was seit dem 01.04.2021 geändert wurde:
Unter folgenden Voraussetzungen bietet die neue nationale Schlüsselzahl B197 die Möglichkeit, auch Schaltwagen fahren zu dürfen, obwohl die Fahrprüfung auf einem Automatikfahrzeug absolviert wurde:
Wer die Klasse B mit Schlüsselzahl 197 erworben hat, erhält
bei der Erweiterung der Fahrerlaubnis auf aufbauende Klassen wie z. B.
Klasse BE, C oder C1 für diese Klassen eine Automatikbeschränkung
mit der Schlüsselzahl 78, sofern diese Prüfungen mit einem Automatikfahrzeug
abgelegt werden.
Die Klasse B197 bewirkt somit keine automatische Einschränkungsbefreiung auf aufbauende Erweiterungsklassen.